(ip/pp)Über die juristische Relevanz vom durch den Vermieter gebilligten Untermietverträgen hatte das Berliner Kammergericht (KG) jetzt zu befinden. Da hatten Mieter mit Kenntnis des Vermieters ihre Räume an Dritte, noch dazu an ausländische Mitbürger weitervermietet. Und die hatten alle turnusmäßig anfallenden Verbrauchskontrollen durch Dritte gegengezeichnet – sich dann nur bei der Endabrechnung von Heizkostennachzahlungen für unzuständig erklärt, da sie ja nicht der eigentliche Mieter der Räume wären. Das Kammergericht stellte klar, das die als Beweismittel zugezogenen Ablesebelege weder durch den nicht anwesenden Hausmeister noch durch die eigentlichen Mieter gegengezeichnet worden wären. "

"Werden Ableseprotokolle über den Verbrauch von Heizeinheiten und Wasser nicht vom gewerblichen (Zwischen-) Mieter, sondern von Dritten unterzeichnet, denen der (Zwischen-) Mieter mit Kenntnis und Billigung des Vermieters die Räume überlassen hat, so muss sich der Mieter derartige Erklärungen nicht ohne weiteres zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter nicht über den Zeitpunkt der Ablesung rechtzeitig informiert wurde und die Endnutzer der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend kundig sind."

KG Berlin, Az.: 12 U 16/07


Im Streitfall sind die Ableseprotokolle jedoch nicht von den Mietern der Klägerin, sondern von Dritten, denen die hiesigen Beklagten als Mieter die Wohnung mit Kenntnis und Billigung der Vermieterin zur Nutzung überlassen hatte, abgezeichnet und diesen ausgehändigt worden". Und so fußt das Urteil auf folgendem Leitsatz: