(ip/pp) Mit Fragen der Restitution von Immobilien hatte sich der Bundesgerichtshof jetzt wieder zu beschäftigen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte 1939 unter verfolgungsrelevanten Umständen ein Hausgrundstück im früheren Ostteil von Berlin erworben. Eine Wohnungsbaugesellschaft hatte darauf das Anwesen bis nach der Wende als Vertreterin der bis dahin unbekannten Eigentümer verwaltet und es dann den Beklagten übergeben, nachdem diese als Erben ermittelt und als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden waren. Mit Restitutionsbescheid wurde das Anwesen darauf an die Klägerin restituiert. In dem Bescheid wurde bestimmt, dass die Grundpfandrechte, mit denen das Grundstück belastet war, nur teilweise zu übernehmen seien.

Die Klägerin verlangte von den Beklagten so die Herausgabe der eingenommenen Mieten. Noch offen war ein Betrag von ca. 86.000,- Euro, den die WBF als gesetzliche Vertreterin des Eigentümers an Zinsen auf die Aufbauhypotheken an die Streithelferin der Beklagten aus den Mieteinnahmen zahlte. Die Klägerin meinte, die Beklagten müssten ihr auch insoweit die Mieteinnahmen herausgeben.

Das Landgericht hatte der zunächst auf Zahlung von ca. 109.000,- Euro gerichteten Klage zunächst durch Teilurteil in Höhe von ca. 13.000,- Euro und dann durch Schlussurteil in Höhe weiterer ca. 90.000,- stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen hatte das Kammergericht die Verurteilung auf den dann noch streitigen Betrag von ca. 86.000,- gekürzt. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision wandten sich die Beklagten dann gegen die über das Teilurteil hinausgehende Verurteilung. Die Klägerin beantragte, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Der BGH ging in seinem Urteil davon aus, dass die eingenommenen Mieten den Beklagten als Eigentümern aus den Mietverträgen zugestanden hätten. Deshalb hätten sie diese Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG an die Klägerin herauszugeben. Dafür sei es unerheblich, dass die Mieten von der WBF eingezogen und zur Zahlung von Zinsen und Tilgungen an die Streithelferin verwandt worden seien. Die Beklagten seien nämlich von der WBF vertreten worden. Die Beklagten hätten gegen diesen Anspruch aber teilweise wirksam aufgerechnet. Ihnen stehe ein Anspruch auf Erstattung der Tilgungszahlungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Sie hätten damit nämlich auch ein Geschäft der Klägerin geführt, der diese Tilgungen im Restitutionsbescheid zugute gekommen seien. In diesem Umfang sei der Anspruch der Klägerin erloschen.

Der BGH fasste zusammen: "Die Erfüllung von an dem zu restituierenden Grundstück hypothekarisch gesicherten Verbindlichkeiten sind Rechtsgeschäfte zur Erhaltung des Vermögenswerts im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b VermG. Der Aufwand hierfür ist nicht entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten, sondern nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG im Wege der Aufrechnung zu berücksichtigen."

BGH, Az.: V ZR 118/08