(ip/pp) Wie es sich um die Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für gemeinschaftlich veranlagte Wasserkosten verhält, entschied das Berliner Kammergericht (KG) aktuell. Es musste entschieden werden, ob zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern eine „Streitgenossenschaft“ bestehe, oder ob sie, wie im konkreten Fall geschehen, als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.

Das Landgericht hatte der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Entgelt für die mit Trinkwasser sowie für die Schmutzwasserbeseitigung und -Entsorgung gegen die Beklagten zuerkannt. Der Anspruch folge aus einem zwischen dem Wasserbetrieb und allen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Versorgungsvertrag.

Das Kammergericht gab den Klägern Recht: „ Soweit die Inanspruchnahme der Leistungen eines kommunalen Betriebs zur Schmutzwasserbeseitigung und Entsorgung erfolgt, ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer bereits daraus, dass insoweit ein an das Eigentum gebundener öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwanges gilt ... . Insoweit besteht daher nach bisher geltender Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche.“

KG, Az.: 22 U 79/06