(ip/pp) Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung, die die Klägerin nach Einbau von zwei Wasserzählern in die von den Beklagten gemietete Wohnung verlangt. Sie sind Mieter einer Wohnung der Klägerin, bei der diese eine Modernisierung durch den Einbau von zwei Wasserzählern angekündigt hatte. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten sollten zwei Wasserzähler in die Wohnung der Beklagten eingebaut werden, da Küche und Bad über zwei getrennte Steigleitungen versorgt wurden. Nach Durchführung der Arbeiten erklärte die Klägerin, dass sie eine Mieterhöhung in Höhe von monatlich 12,10 Euro wegen Modernisierung verlangen werde. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung von 7,18 Euro zu, die sie seit dem 1. Februar 2005 auch zahlten. Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen und einer Differenz von 4,92 Euro zwischen dem geforderten und dem gezahlten Erhöhungsbetrag verlangte die Klägerin von den Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis einschließlich Dezember 2006 die Zahlung von 26,46 Euro und für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 von 59,04 Euro sowie die künftige Zahlung weiterer 4,92 Euro monatlich über den freiwillig gezahlten Betrag von monatlich 426,21 Euro hinaus - bis zur Beendigung des Mietverhältnisses.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage durch ein Teil- und ein Schlussurteil teilweise stattgegeben. Mit der Revision tritt die Klägerin dem entgegen und wendet sich gegen die teilweise Abweisung der Klage.

Der BGH entschied in letzter Instanz, dass die Mieterhöhung der Klägerin wegen Modernisierung in Höhe eines Betrages von 10,43 Euro monatlich berechtigt ist. Die formalen Voraussetzungen der Mieterhöhung gemäß § 559b Abs. 1 BGB seien unzweifelhaft eingehalten. "Bei dem Einbau der beiden Wasserzähler handele es sich um eine zulässige Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 Abs. 1 BGB. Die Auffassung des Amtsgerichts, der wegen der beiden getrennten Steigleitungen erforderliche Einbau zweier Wasserzähler falle nicht in den Risikobereich des Mieters, sei abzulehnen. In Hamburg sei gemäß § 39 Hamburgische Bauordnung die Nachrüstung von Wasserzählern zwingend vorgeschrieben. Dies sei ein Umstand, den der Vermieter nicht zu vertreten habe. Es handele sich bei dem Einbau von Wasserzählern auch nicht um eine nicht abwälzbare Luxusmodernisierung, sondern um die Art und Weise der Ausführung, die der Vermieter bestimmen könne."

BGH, Az.: VIII ZR 41/08