(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut zu Fristen und Ansprüchen bei der Kündigung eines Mieters wegen Eigenbedarfs geäußert. Danach hat der Vermieter die Pflicht, dem Gekündigten eine im selben Wohnkomplex befindliche – und zeitgleich freistehende - Wohnung als Ersatz anzubieten.

In ihrer Presseerklärung fassten die Karlsruher Richter den Tatbestand wie folgt zusammen: „Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten“.

Der betreffende klagende Mieter unterlag dennoch in der gerichtlichen Auseinandersetzung: Er hatte nämlich geltend gemacht, dass die Mieter einer in einem anderen Stockwerk desselben Hauses gelegenen Wohnung gleichen Zuschnitts ebenfalls gekündigt hätten - und wollte diese Wohnung als Alternative angeboten bekommen. Laut Urteil war er dazu jedoch nicht berechtigt, da diese Wohnung erst einen Monat nach Ende seines Mietverhältnisses gekündigt worden war. Zu diesem Zeitpunkt hätte er seine Wohnung bereits geräumt haben müssen.

BGH, Az.: VIII ZR 292/07