(ip/pp) Die Parteien streiten um Zahlung eines Architektenhonorars für Planungs- und Überwachungsleistungen einer Gewerbe-Immobilie. Der klagende Architekt hatte ein Angebot unterbreitet und war schriftlich vom beklagten Bauträger für Teilphasen beauftragt worden. Nach einem Schriftwechsel mit Änderungswünschen wurde ein Ingenieurvertrag zu einem Pauschalhonorar von 280.000 DM abgestimmt, der vom Kläger auch unterzeichnet und dem Bauträger zugesandt wurde. Der retournierte ihn jedoch nicht – und trat sogar nach dennoch erfolgtem Arbeitsbeginn gänzlich vom Vertrag zurück.

Das Oberlandesgericht (OLG) widersprach diesem Vorgehen und stellte fest, dass es im konkreten Fall nicht des endgültigen, beidseitig unterzeichneten Vertrages bedürfe: Im Leitsatz fassten die Richter zusammen:

"Ein Schriftformerfordernis ist mangels Vereinbarung nicht konstitutiv für den Vertragsabschluss beim Ingenieur- oder Architektenvertrag. Die Schriftform ist … nur für eine Honorarvereinbarung, die den Mindestsatz überschreitet, erforderlich. Im Übrigen ist anhand der Umstände des Falles zu prüfen, ob der Ingenieur oder Architekt aufgrund eines Vertrages oder rein akquisitorisch tätig wird. Insbesondere eine längere Vertragsdurchführung ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien ein Vertragsverhältnis zu begründen, ungeachtet des Fehlens einer gegebenenfalls gewünschten schriftlichen Vereinbarung,."

OLG Koblenz, Az.: 12 U 202/05