(ip/pp) Ein illegal ausgebauter Schuppen auf einem verkauften Stück Land war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens des Koblenzer Oberlandesgerichts (OLG). Ein ursprünglich schlichter Holzverschlag war baulich im Lauf der Jahre mit u. a. einem Garagentor perfektioniert worden und diente dann zur Unterstellung von Baumaschinen. Darauf kaufte ein später klagender Jäger das Grundstück. Seine Interessen richteten sich auf das Gebiet generell – und er war im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht darauf hingewiesen worden, dass der Schuppen ohne Baugenehmigung errichtet worden war. Er mühte sich in der Folgezeit, eine Genehmigung für den Schuppen als Unterstellmöglichkeit für seinen Geländewagen und für jagdliche Einrichtungen zu erhalten - was ihm nicht gelang.

So klagte er auf „arglistige Täuschung“ in den Vertragsverhandlungen – wobei das Gericht ihm aber widersprach:

„Das Fehlen einer Baugenehmigung für eine bestimmte Nutzung eines auf dem verkauften Grundstück befindlichen Bauwerks muss nicht immer einen erheblichen Sachmangel darstellen, dessen Verschweigen die Arglistanfechtung rechtfertigt (langjährig für landwirtschaftliche Nutzung geduldeter Schuppen auf landwirtschaftlichem Grundstück, den Erwerber als Jagdhütte nutzen will).“

OLG Koblenz, Az.: 10 U 387/07