(ip/pp) Ob Hausverkäufer zur Aufklärung über die etwaige Verarbeitung von Asbest in ihren Gebäuden verpflichtet sein können, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Kläger des Verfahrens kauften von den Beklagten ein Hausgrundstück unter Ausschluss der "Gewähr für Fehler und Mängel". Das Wohngebäude war über 20 Jahre zuvor in Fertigbauweise errichtet- und in der Außenfassade waren Asbestzementtafeln verarbeitet worden. Darüber klärten die Beklagten die Kläger aber nicht auf, obwohl zuvor bereits ein anderer Kaufinteressent infolge der Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten zurückgetreten war. Die Kläger verlangten nach Bekanntwerden dieses Umstandes Schadensersatz in Höhe der Kosten der Asbestsanierung - und die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht etwa hatte gemeint, das eine zu jener Zeit mit Asbestzementplatten errichtete Hausfassade keinen Mangel darstelle, der Gegenstand einer Offenbarungspflicht sei. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss seien damit ausgeschlossen.

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, “dass Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen können. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten. Insbesondere liege eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes vor, wenn übliche Umgestaltungs- Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten. Das gelte jedenfalls für solche Arbeiten, die üblicherweise auch von Laien und nicht nur von mit dem Umgang gefährlicher Baustoffe vertrauten Betrieben des Fachhandwerks vorgenommen würden”, so die Richter in der entsprechenden Pressemitteilung.

BGH, Az.: V ZR 30/08