(ip/pp) Ob bei Bauverträgen eine Schlussrechnung auf mehrere Teilschlussrechnungen verteilt werden kann, war aktuell vom Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden. Die Klägerin hatte, gestützt auf zwei Rechnungen, die Zahlung von Werklohn verlangt. Das Landgericht hatte nach betreffender Klage die Prüffähigkeit der Rechnungen bejaht und die Klage aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Das Kammergericht entschied: Die beiden genannten Rechnungen stellten gemeinsam die Schlussrechnung über die von der Klägerin auf den Vertrag erbrachten Leistungen dar. Der Bauvertrag sei insgesamt abzurechnen, wobei eine Schlussrechnung auch so gestellt werden könne, dass in mehreren Teilrechnungen erkennbar abschließend und umfassend abgerechnet werde. Vorliegend handele es sich unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin zwei Rechnungen stellte, um eine einheitliche Werklohnforderung, die auf dem Vertrag in Verbindung mit etwaigen Nachträgen einschließlich der geltend gemachten Stundenlohnarbeiten beruhe und die die Klägerin damit endgültig abrechne.


"Ein Bauvertrag ist auch dann insgesamt schlussgerechnet, wenn in mehreren Teilrechnungen erkennbar abschließend und umfassend abgerechnet wird."

KG, Az.: 21 U 182/07