(ip/pp) Um das Thema des wiederholt vorgebrachten Eigenbedarfsargument ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Beklagte war seit Jahren Mieterin einer Wohnung des Klägers. Der ursprüngliche Mietvertrag wurde von den Parteien zunächst durch einen Zeitmietvertrag ersetzt; kurz vor dessen Ablauf vereinbarten sie einen neuen, unbefristeten Mietvertrag. Dann kündigte der Kläger das Mietverhältnis und machte Eigenbedarf geltend; er berief sich darauf, seine damals auswärts wohnende Tochter werde ihr Studium beenden und ihren Lebensmittelpunkt in die Heimatstadt zurückverlegen. Die Beklagte widersprach der Kündigung.

Die vom Kläger erhobene Räumungsklage wurde gerichtlich mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung des Klägers sei "... jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt ..." rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB“. Darauf kündigte der Kläger erneut wegen Eigenbedarfs. Er machte wiederum geltend, er benötige die Wohnung für seine Tochter, die derzeit nach Beendigung ihres Studiums mit in der Wohnung der Eltern lebe. Die Tochter wolle und solle in einer eigenen Wohnung leben; die jetzigen Wohnverhältnisse in der 2-Zimmer-Wohnung seien für ein gemeinsames Leben zu dritt zu beengt. Da die Beklagte die Wohnung nicht räumte, erhob er Räumungsklage.

Der BGH entschied in letzter Instanz: Mit der Behauptung, er benötige die Wohnung für seine Tochter, mache der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend. Er sei mit seiner darauf gestützten Kündigung nicht deshalb ausgeschlossen, weil seine auf denselben Eigenbedarfsgrund gestützte vorangegangene Kündigung im Vorprozess als unwirksam angesehen worden wäre. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, dass der im Arbeitsrecht allgemein anerkannte Grundsatz, wonach eine erneute Kündigung aus demselben Grunde unwirksam sei, auch im vorliegenden Fall gelte. Für Kündigungen im Arbeitsrecht entspräche es zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht erfolgreich auf Kündigungsgründe stützen könne, die er schon zur Begründung einer vorherigen Kündigung erfolglos vorgebracht habe. „Diese mit prozessualen Besonderheiten des Kündigungsschutzprozesses begründete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Denn es geht hier nicht - erneut - um das Vorliegen des bereits früher geltend gemachten Kündigungsgrundes, sondern um die Frage, ob (auch) der vom Kläger ... erklärten erneuten Kündigung deshalb der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegensteht, weil der Kläger die Beklagte bei Abschluss des unbefristeten Mietvertrages ... nicht darauf hingewiesen hat, dass er die Wohnung alsbald für seine erwachsene Tochter benötigen könnte.“

„a) Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Vermieters mit der Begründung abgewiesen wird, die Kündigung sei im Hinblick darauf, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht auf den bereits absehbaren Eigenbedarf hingewiesen worden sei, "jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich", steht einer erneuten Eigenbedarfskündigung nicht entgegen.

b) Weist der Vermieter anlässlich der Novation eines langjährigen Mietvertrags nicht auf einen möglichen Eigenbedarf für seine heranwachsende Tochter hin, steht einer Kündigung des Vermieters, mit der das Mietverhältnis zum Ablauf von rund vier Jahren nach der Erneuerung des Mietvertrags beendet werden soll, nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen. „

BGH, Az.: VIII ZR 62/08