(IP/CP) Um die Verantwortlichkeit für die Sicherheit auf Baustellen ging es jetzt in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Der Kläger verlangte Schmerzensgeld von der Beklagten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Beklagte hatte infolge eines Rahmenvertrages eine Photovoltaikanlage zu installieren - und dabei dem Kläger als Subunternehmer den Auftrag zur Installation entsprechender Anlagen erteilt.

Dabei brachen bei Installationsarbeiten auf einem Dach zunächst ein anderer Nachunternehmer der Beklagten und darauf der Kläger selbst durch ein Dachelement. Hierbei zog sich der Kläger schwere Verletzungen zu. Der Kläger war darauf der Meinung, der Beklagte hätte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Absturzsicherungen unterhalb der Dächer anbringen müssen.

Die Beklagte behauptete, Bohlen zur Absicherung der Arbeitswege auf dem bewussten Dach zur Verfügung gestellt zu haben. Nur mit ihnen hätten die bewussten Arbeiten durchgeführt werden dürfen.

Das OLG gab ihm Recht und erklärte im Leitsatz hinsichtlich der generellen Sicherungspflicht: "Soweit es um die Sicherheit der beauftragten Arbeiten geht, ist allein der fachkundige Auftragnehmer verantwortlich und nicht etwa der Auftraggeber.“

OLG Frankfurt, AZ.: 10 U 192/12


© immobilienpool.de