(ip/pp) Ob der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich eigenständig verjährt, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Die Klägerin war Haftpflichtversicherer einer Ingenieurgemeinschaft, der Versicherungsnehmerin. Diese war von der Auftraggeberin mit der Objektüberwachung eines Bauvorhabens beauftragt. Der Beklagte erbrachte für dieses Bauvorhaben Dachdecker- und Spenglerarbeiten.

Die Auftraggeberin hatte ein Privatgutachten eingeholt, aus dem sich die Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten ergab. Darauf leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Versicherungsnehmerin ein und erhob Klage auf Schadensersatz. Die Versicherungsnehmerin wurde verurteilt, an die Streithelfer der Auftraggeberin gut 61.000,- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Von dem ausgeurteilten Betrag entfielen ca. 14.000,- Euro nebst Zinsen auf Bauausführungsmängel der vom Beklagten erbrachten Leistungen.

Die Klägerin hat den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen an die Berechtigten bezahlt. Das Landgericht hat darauf den Beklagten zur Zahlung von ca. 20.000,- Euro verurteilt. Die Berufung des Beklagten darauf war erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Der BGH entschied, das das Berufungsgericht zu Recht dem Umstand, dass die Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin gegen den Beklagten bereits zuvor verjährt waren, für den nach § 67 VVG a. F. auf die Klägerin übergegangenen Ausgleichsanspruch der Versicherungsnehmerin keine Bedeutung zu.?§ 426 Abs. 1 BGB gewähre einen selbständigen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Gesamtschuldnern, der auch der selbständigen Verjährung unterliege. Die Verjährungsfrist bestimme sich nach der allgemeinen Vorschrift über die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB) und sei von der Verjährung des nach § 426 Abs. 2 BGB übergeleiteten Anspruchs des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen unabhängig. Eine Anpassung der Verjährungsfrist dahingehend, dass der Ausgleichsanspruch mit dem übergeleiteten Anspruch des Gläubigers verjährt, finde im Gesetz keine Grundlage.

“Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist”.

BGH, Az.: VII ZR 109/08