(ip/pp) Ob Banken ihren Kunden bei unzulänglicher Prüfung gefälschter Scheckbestätigungen auf Schadensersatz haften, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe jetzt zu klären. Im betreffenden Fall klagte ein Kunde gegen seine Bank. Er hatte über das Internet einen Jahreswagen an einen vermeintlich niederländischen Geschäftsmann verkauft und sich von diesem mittels Fax bestätigen lassen, bei Abholung das Auto mit einem bankbestätigten Scheck zu bezahlen. Ein dann folgendes weiteres Fax zeigte einen abgelichteten Scheck einer niederländischen Bank über gut 42.000 Euro zugunsten des Klägers. Für Rückfragen war im Schreiben eine Telefonnummer einer niederländischen Bank angegeben.

Die Mutter des Klägers suchte darauf mit dem Fax die eigene Bank auf, um die Deckung des Schecks überprüfen zu lassen. Die Bank rief die erwähnte Telefonnummer an und ließ sich die Deckung bestätigen. Aufgrund dieser Auskunft händigte der Kläger dem Abholer den Wagen gegen das Original des vermeintlichen Schecks aus. Dessen Einzug schlug jedoch fehl, da es sich nicht um einen Scheck, sondern nur um ein niederländisches Einzahlungsformular handelte.

Die Berufung der beklagten Bank zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Senat ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande gekommen sei und die Bank es übernommen habe, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu prüfen. Die Bank hätte wissen müssen, dass es dem Kläger im bewussten Fall auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Die Bankangestellte hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen, sondern hätte diese zur Überprüfung selbständig ermitteln müssen, zumal sie ferner erkannt hatte, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten.

OLG Karlsruhe, Az: 17 U 212/07