(ip/pp) Wer bei individuellen baulichen Veränderungen in Eigentümergemeinschaften das Recht hat, zu intervenieren – die Eigentümergemeinschaft oder der einzelne Eigentümer – war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Kölner Oberlandesgerichts (OLG). Antragsgegner waren Wohnungseigentümer einer größeren Wohnungseigentumsanlage – und sie stritten darüber, ob eine im Einzelfall vorgenommene Balkonverglasung hinzunehmen sei oder nicht.

Die Kölner Richter entschieden eindeutig zugunsten einer Individualklage:
„1. Die Ansprüche auf Beseitigung einer baulichen Veränderung sind grundsätzlich Individualansprüche der übrigen Eigentümer, da die Gemeinschaft als solche nicht (Mit-) Eigentümerin ist und daher nicht in ihrem Eigentum gestört wird.
2. Die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes hat daran nichts geändert; die Beseitigungsansprüche gehören allerdings zu denjenigen Rechten, die der teilrechtsfähige Verband gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG n. F. durch Beschluss der Wohnungseigentümer an sich ziehen kann.
3. Balkonverglasungen und Wintergärten können das einheitliche Bild der Wohnungseigentumsanlage stören, so dass eine unzulässige bauliche Änderung vorliegt.
4. Bei einem Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt wird und bei dem in der Vergangenheit Veränderungen an Fensteranlagen hingenommen worden sind, handelt die Eigentümergemeinschaft nicht treuwidrig, wenn sie "das Maß als voll ansieht" und von einem Wohnungseigentümer den Rückbau einer weiteren ohne Zustimmung angebrachten und nicht dem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechenden Fensteranlage verlangt.“

OLG Köln, Az.: 16 Wx 51/08