(ip/pp) In einer Streitsache Baugeld hatte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) betreffend ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg zu entscheiden. Es ging darum, dass etwaige Zahlungen an Bauträger auch präzis hinsichtlich der konkreten Projekte verrechnet werden müssen.

Im konkreten Fall waren einerseits an die Bauträgergesellschaft kreditfinanzierte und grundbuchlich gesicherte Zahlungen geleistet worden – die dieser wiederum auch an seine Dienstleister weiterreichte. Als aber die Trägergesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten geriet wurden auch Leistungen nicht mehr erbracht – und in der Zwangslage wurden erste pauschale Rechnungen über Abschlagzahlungen präsentiert.

Und da war der Weg bis nach Karlsruhe notwendig, um festzustellen, dass gerade in Situationen der Not keinerlei Pauschalisierung mehr Bestand hat. In ihrem Leitsatz fassten die Richter des BGH zusammen:

"1. Erhält ein Bauträger Baugeld von den jeweiligen Erwerbern von Einfamilienhäusern bzw. Doppelhaushälften, so ist der Baugeldanteil für jedes Objekt separat zu ermitteln.

2. Ein Schadensersatzanspruch auf Grundlage des GSB setzt voraus, dass die (offene) Werklohnforderung schlüssig dargelegt und gegebenenfalls bewiesen wird."

OLG Bamberg, Az.: 1 U 68/07; BGH, Az.: VII ZR 194/07