(ip/pp) Was geschieht mit baulichen Veränderungen in Eigentumswohnanlagen, die ohne erforderliche Genehmigung vorgenommen worden sind und deren Veränderung beabsichtigt ist - eine Frage, die das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil zu entscheiden hatte. Muss gegebenenfalls auch deren Veränderung hingenommen werden?

Im konkreten Fall errichtete ein Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft auf einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche eine Funkantenne. Knapp fünf Jahre später beschloss die Eigentümergemeinschaft, von ihm die Entfernung der Anlage zu fordern. Diesen Beschluss focht der Eigentümer mit Erfolg an, weil das Beschwerdegericht den Standpunkt vertrat, dass ein etwaiger Beseitigungsanspruch verjährt sei.

Das OLG korrigierte diese Entscheidung:

„1. Ein Wohnungseigentümer, der im Hinblick auf eine von ihm vorgenommene bauliche Veränderung (hier: Errichtung einer Funkantenne auf einer Sondernutzungsfläche) beseitigungspflichtig ist, aber aufgrund besonderer rechtlicher Gesichtspunkte (hier: Verjährung) von den übrigen Eigentümern auf diese Beseitigung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, erlangt eine Rechtsposition nur dergestalt, dass die übrigen Eigentümer diesen Zustand faktisch dulden müssen.

2. Aus der Duldungspflicht kann der betreffende Eigentümer nicht das Recht ableiten, den erreichten Zustand hernach im Sinne einer Ausweitung des optischen Nachteils weiter zu verändern (hier: Austausch einiger Bauteile, durch die die Dimensionen der Anlage insgesamt nach Höhe und Durchmesser vergrößert werden); hierbei spielt es keine Rolle, ob die duldungspflichtige Anlage defekt ist, erneuert werden muss und baugleiche Antennenteile nicht mehr verfügbar sind.“

OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 217/07