(ip/pp) In Sachen Haftung der Bausparkassen bei unzulänglicher Beratung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe aktuell zu entscheiden. Der betreffende Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten infolge vorvertraglicher Pflichtverletzungen, zusammen mit dem Erwerb und der Finanzierung eines ideellen Anteils an einer noch zu vermietenden Eigentumswohnung. Der damals 22 Jahre alte Kläger, von Beruf Heizungsbauer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 23.500 Euro, wurde von einem Anlagenvermittler geworben, ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zu erwerben - zwecks Altersvorsorge und Steuerersparnis. Die hier als Vermittler tätige Finanz Vermittlung AG vertrieb seit Jahren in großem Umfang von der Beklagten finanzierte Anlageobjekte. Bei einem Gesprächstermin unterzeichnete der Kläger neben einem Besuchsbericht und einem Immobilien- und Finanzierungsvermittlungsvertrag Anträge auf Abschluss eines Vorausdarlehens und zweier Bausparverträge bei der Beklagten über je 23.500 Euro. Der Anleger erklärte gleichzeitig seinen Beitritt zu der für die Eigentumswohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft, die von einer zur eigenen Gruppe gehörenden Haus-, Mieten- und Grundstücksverwaltungs-GmbH (HMG) geführt wurde. In dem Besuchsbericht war zur Berechnung der monatlichen Belastung durch Zinsen und Tilgung die Nettomieteinnahme mit 125 Euro ausgewiesen. Mit notarieller Urkunde unterbreitete der Kläger ein Kaufangebot für einen Viertel Anteil an einer 58,44 qm großen Wohnung zu einem Kaufpreis von knapp 40.000 Euro mit einer Bindungsfrist von einem Monat ab Zugang der Ausfertigung. Das Vorausdarlehen über 47.000 Euro zur Finanzierung des Kaufpreises nebst sämtlichen Nebenkosten erhielt der Erwerber von der BfG (jetzt SEB), vertreten durch die Beklagte, durch Vertrag zu einem auf fünf Jahre festgeschriebenen Nominalzinssatz von 7,35%, effektiv 8,66%. Das Darlehen war vereinbarungsgemäß mit einer Grundschuld zu Gunsten der Beklagten gesichert. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist war das Darlehen unmittelbar von der Beklagten übernommen und zu neuen Konditionen weitergeführt worden. Ein Bausparvertrag wurde mit einem Guthabenstand von knapp 10.000, EUR zugeteilt, das Darlehen valutierte Ende 2008 noch bei gut 12.000,- Euro. Der zweite Bausparvertrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugeteilt, sodass das Vorausdarlehen derzeit noch mit gut 23.000,- Euro valutierte.

Der Kläger erhob insbesondere den Vorwurf von Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung und den Risiken des Anlageobjekts. Er hatte von der Beklagten auch unter Berufung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz Zahlung, Freistellung von den Darlehensverpflichtungen und Rückabtretung der Rechte aus den Bausparverträgen gegen Übertragung des Viertel Immobilienanteils sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftigen Schaden und Feststellung des Gläubigerverzugs verlangt.

Das OLG entschied in seinem Sinn:

“1. Wenn eine Bauparkasse in Kenntnis des täuschenden Verhaltens der Vertreiber des Anlageobjekts den Kaufpreis kreditiert und dadurch ihre Rechtspflichten verletzt, dann haftet sie aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden hinsichtlich der Rentabilität und Finanzierbarkeit des finanzierten Geschäfts.

2. Eine arglistige Täuschung des Vertriebs muss sich die Bausparkasse zurechnen lassen, weil ihre Kenntnis aufgrund institutionalisierter Zusammenarbeit mit der Verkäuferseite vermutet wird.

3. Der Geschädigte muss sich die von ihm erlangten Steuervorteile schadensmindernd in Abzug bringen lassen.

4. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist setzt erst mit Kenntnis des Gläubigers vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ein.”

OLG Karlsruhe, Az.: 17 U 197/08