(ip/pp) Das Bauvorhaben, die einzig auf die Schikane von Nachbarn angelegt sind, eigentlich nicht genehmigungsfähig sind, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Dennoch geschieht so etwas immer wieder – und so ist das gesetzlich abgesicherte „Schikaneverbot“ entstanden, das in diesen Fällen die Einzelnen schützen soll und das Grundlage für eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württembergs gewesen ist.

Im konkreten Fall war in einer ländlichen Region Baden-Württembergs ein Schuppen neu gebaut worden, unmittelbar an der Grundstücksgrenze, neben Küche und Veranda des Nachbarn. „Dadurch werde die Lichtzufuhr zu diesen beeinträchtigt“, so der betroffene Nachbar in seiner Klageschrift, die im Urteil zitiert wird. „Von dem Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Es verstoße ferner gegen Treu und Glauben und das Schikaneverbot, weil der Beigeladene die Möglichkeit habe, auf seinem großen Grundstück den Schuppen an einer Stelle zu errichten, die nicht an ein bestehendes Gebäude angrenze.“

Die Verwaltungsrichter gaben dem Kläger Recht: “Ein Bauvorhaben verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es zulasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier eines Schuppens) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt.“

VGH Baden-Württemberg, Az.: 8 S 98/08