(IP/CP) Um das Phänomen der „Aktivlegitimation“ eines neuen Vermieters im Insolvenzverfahren bei vermeintlicher Insolvenzverschleppung vor der Zeit der Mietvertragsübernahme, ging es jetzt am Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die bewusste GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, war Mieterin eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum. Der Vermieter dort war neu, er hatte erst vor kürzerer Zeit sämtliche Mietverhältnisse übertragen bekommen und klagte jetzt auf Mietrückstände in Höhe von ca. 230.000,-- EUR.

Dem widersprach das OLG. Die Klägerin sei sogenannte Altgläubigerin und könne daher keinen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung geltend machen. Wegen Altschulden könne nur der Ersatz eines Schadens gefordert werden, der in einem eröffneten Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden allein vom Insolvenzverwalter gegenüber den Geschäftsführern geltend zu machen ist.

Die Richter fassten zusammen: „Nur Gläubiger, die einen nach dem Zeitpunkt, in dem Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, eingetretenen Schaden erlitten (Neugläubiger), haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen die Geschäftsführer aus Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind. Anspruchsberechtigte Neugläubiger sind also alle, die ihre Forderungen gegen die Gesellschaft nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen ... Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen“.

OLG Stuttgart, AZ.: 13 U 49/12


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