(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt ging es darum, dass ein Grundsteuerbescheid an eine Klägerin "nur als Bekanntgabe- und nicht als Inhaltsadressat" gerichtet gewesen sei und der bewussten Klägerin deshalb die gegen ihn gerichtete Klagebefugnis fehle. Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, komme es nicht darauf an, so das Gericht, wer in der Anschrift eines Grundsteuerbescheides als dessen Adressat benannt ist, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Adressierung des streitgegenständlichen Grundsteuerbescheides an sie als Wohnungsverwalterin allein keine Rückschlüsse auf den Inhaltsadressaten zulasse. Belastet sei vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen sei. Wer in diesem Sinne "Inhaltsadressat" sei, müsse sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben. Hierzu bedürfe es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides. Vielmehr sei diesem Bestimmtheitserfordernis bereits dann genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden könne, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden könnten.

Im Leitsatz fasste das OVG Sachsen-Anhalt wie folgt zusammen:

“1. Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist (sog. "Inhaltsadressat").

2. Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können.

3. Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand des Wohnungsverwalters gebildet wird.”

OVG Sachsen-Anhalt, Az.: 4 L 344/08