(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jetzt prinzipiell zur formalen Abrechnungsfrist für Betriebskostenabrechnungen geäußert - und dabei festgestellt, dass die einjährige Abrechnungsfrist unumstößlich gelte. Sie kann nach Fristbeginn nicht neu angesetzt werden. Bei unverständlichen und formal nicht korrekten Abrechnungen verlängert sich die Frist auch dann nicht, wenn der Mieter sich angeblich – wie im vorliegenden Prozess - zuvor bereit erklärt habe, die Forderungen zu zahlen.

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter Ende Folgejahr die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr gestellt und Nachforderungen erhoben. Der Mieter bemängelte darauf die Abrechnung als unverständlich – worauf der Hausverwalter die Abrechnung präzisierte und sie im darauf folgenden Jahr erneut zustellte. Damit war die einjährige Abrechnungsfrist dann deutlich überschritten. Die Richter des BGH formulierten dies in ihrer Presseerklärung so: "Der Zweck der Ausschlussfrist besteht darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Dieser Zweck steht ihrer vollständigen Erneuerung entgegen."

 BGH, Az.: VIII ZR 84/07