(ip/pp) Inkorrekt betitelte Umlagen durch Vermieter können zum berechtigten Vorwurf des Betruges führen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Im Prozess ging es letztlich um Befangenheitsanträge gegen Richter der Vorinstanz: „ Am 63. Verhandlungstag hatte die vorinstanzliche „Strafkammer einen Beweisantrag, der die Kalkulation eines Wärmelieferungspreises zum Gegenstand hatte, abgelehnt. Daraufhin hat ein vormals Mitangeklagter die Mitglieder der Strafkammer als befangen abgelehnt, weil ihr Verständnis der Kalkulation rechnerisch unhaltbar sei. Dies komme sowohl in der Beschlussablehnung als auch in einer weiteren Erklärung des Vorsitzenden zum Ausdruck. Die Kammer habe sich in einem entscheidenden Punkt zu Lasten der Angeklagten festgelegt und lasse eine entlastende Aufklärung nicht mehr zu.“ Der BGH gab den Klägern in dieser Angelegenheit Recht, akzeptierte den Revisionsgrund, fasste aber generell bei der Umschreibung des Betrugsvorwurfs unzweideutig zusammen:

„ Wenn eine Kalkulation eines Wärmelieferungspreises derart vorgenommen wird, dass es einen Gewinnaufschlag zugunsten des Vermieters gibt und dieser Aufschlag auf den Mieter umgelegt wird ("kick back"), ohne dass eine Modernisierungserhöhung stattfindet, dann kann es sich dabei um (versuchten) Betrug zum Nachteil des Wohnraummieters handeln.“

BGH, Az.: 5 StR 129/07