(IP/CP) In Sachen Aufklärung über Sachmängel ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um die Lastenverteilung zwischen den Kaufvertragspartnern. Die betreffende Beklagte hatte ein Grundstück mit Einfamilienhaus unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zum Preis von ca. 730.000 € an die Klägerin verkauft. Zum Zeitpunkt der Übergabe war die Abdichtung der Terrasse mangelhaft. Das hätte der Beklagten bei Vertragsschluss bekannt gewesen sein müssen, da wiederholt Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren. Die Käuferin verlangte darauf von der Beklagten ca. 35.000 € für die Beseitigung der Schäden, da diese vor dem Verkauf übertüncht worden wären.

Demgegenüber argumentierte die Beklagte, die Klägerin sei ausdrücklich auf die sichtbaren Schäden hingewiesen worden. Der BGH gab ihr recht: „Der Käufer muss im Rahmen ... BGB die fehlende Aufklärung behaupten und beweisen. Den Verkäufer trifft lediglich die sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Deshalb muss der Käufer nur die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen.“

Bundesgerichtshof, AZ.: V ZR 86/11


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