(ip/pp) Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich in einem aktuellen Fall mit der praktischen Verantwortlichkeit für den "Baustoff Baugrund" beschäftigt – nachdem ein Bauunternehmen vom betroffenen Bauherren Zahlung einer Mehrvergütung für Spundwandarbeiten bei der Errichtung eines Lebensmittelmarkts gefordert hatte. Die betreffenden Parteien hatten darüber gestritten, ob technische Schwierigkeiten und Mehrarbeiten auf den Einsatz ungeeigneter Geräte zurückzuführen gewesen sei, oder darauf, dass die Bodenverhältnisse anders waren als in den Vertragsgrundlagen beschrieben.

Im Leitsatz fassten die Richter zusammen:

„1. Grundsätzlich trägt der Bauherr die Beweislast dafür, dass der angetroffene Baugrund mit den beschriebenen Baugrundverhältnissen übereinstimmt, da der "Baustoff Baugrund" von diesem beigestellt wird.

2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Parteien eine Vereinbarung treffen, wonach Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Baugrund nur dann vergütet wird, wenn der Bauunternehmer den Nachweis für unerwartete Baugrundabweichungen führt.“

OLG Hamm, Az.: 12 U 9/06