(ip/pp) Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ging es um die Zustimmung von Wohnungseigentümergemeinschaften zur Veräußerung von zugehörigen Wohneinheiten. Die Beteiligten bildeten eine aus sechs Wohnungen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsteller waren Eigentümer von zwei Wohnungen (insgesamt 408/1000 Miteigentumsanteile), die übrigen Wohnungen standen im Eigentum der Antragsgegnerin, einer GbR. Der Antragsteller war verstorben, Alleinerbin war seine Ehefrau, die Antragstellerin, die das Verfahren aufgenommen hatte.

§ 5 der Teilungserklärung enthielt folgende Veräußerungsbeschränkung: "Eine Veräußerung oder Vermietung des Wohnungseigentums bedarf der Zustimmung des Verwalters. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Als solcher gilt insbesondere die begründete Besorgnis, dass der in Aussicht genommene Erwerber die ihm als Wohnungseigentümer obliegenden finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt, sich nicht in die Gemeinschaft einfügen oder sich aus anderen Umständen nicht als Wohnungseigentümer eignen wird. ..."

Die Antragsteller übertrugen das Eigentum an den beiden Wohnungen an ihren Sohn und ihre Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Einräumung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauchsrechts. Die Antragsgegnerin verweigerte die Zustimmung zu der Veräußerung. Sie befürchtete, dass die Erwerber zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in der Lage wären, da sie sich noch in der Ausbildung befänden und der Wert des Wohnungseigentums durch den Nießbrauch aufgezehrt werde. Außerdem behaupteten sie, die Erwerber hätten die Eltern ihrer Gesellschafter mehrfach bedroht, beleidigt und beschimpft. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer mit den Stimmen der Antragsgegnerin, der Verwalterin zu untersagen, bis zur nächsten Eigentümerversammlung die Zustimmung zur Veräußerung der Wohnungen zu erteilen.

Die Antragsteller beantragten, den Beschluss für ungültig zu erklären und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Zustimmung der Veräußerung der Wohnungen an ihre Kinder zu erteilen.

Der Streit ging durch mehrere Instanzen und das Oberlandesgericht Köln entschied:

“1. Die Erledigung eines Antrags in der Hauptsache ist nicht von Amts wegen festzustellen, sondern nur auf entsprechende übereinstimmende oder einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers hin. Ohne einen solchen Antrag des Antragstellers kann das Gericht die Erledigung nicht feststellen, vielmehr ist der Antrag abzuweisen.

2. Hat sich der Antrag bereits in erster Instanz erledigt, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn sie auf die Kosten beschränkt wird, im Übrigen fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse.

3. Richtiger Antragsgegner des Antrages auf Erteilung der Zustimmung ist - wenn nach der Teilungserklärung die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf - an sich dieser. Etwas anderes gilt aber, wenn die übrigen Eigentümer - was grundsätzlich zulässig ist - die Erklärungskompetenz an sich gezogen haben.

4. Die bloße Antipathie reicht als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht aus.

5. Ein Beschluss, durch den die Zustimmung versagt wird, ist - sofern eine Pflicht zur Zustimmung besteht - wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 12 Abs. 2 WEG nichtig.”

OLG Köln, Az.: 16 Wx 133/08