(ip/RVR) Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die für einen künftig in den schuldrechtlichen Dachnutzungsvertrag etwa eintretenden Rechtsnachfolger begründet werden soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.Dies entschied das OLG Hamm anlässlich folgenden Sachverhalts:

Die Beteiligten, zwei jeweils hälftig als Eigentümer im Grundbuch eingetragene Grundbesitzer, schlossen mit einer GbR einen Dachnutzungsvertrag, der die GbR zum Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Grundbesitz der Beteiligten berechtigte; in dem Vertrag ist zudem einer Bank das Recht zum Selbsteintritt eingeräumt.

Dementsprechend bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gesellschaft sowie die Eintragung einer für den Fall des Selbsteintritts aufschiebend bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bank.

Die Beteiligten hatten sich außerdem gegenüber der GbR und der Bank verpflichtet, für den Fall, dass ein Rechtsnachfolger der Gesellschaft oder der Bank den Dachnutzungsvertrag übernimmt und in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, dem jeweiligen Übernehmer sowie der ihn finanzierenden Bank die gleichen Rechte einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen. Zur Sicherung der Rechte des Dritten bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung auf Bestellung einer Dienstbarkeit.

Der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung wurde vom Grundbuchamt beanstandet: Es fehle die Angabe der Anzahl der einzutragenden Vormerkungen, die Bezeichnung des Berechtigten und die Bestimmung der Rangverhältnisse. Der Notar ergänzte den Eintragungsantrag dahin, dass die gleichrangige Eintragung je einer Vormerkung für den Rechtnachfolger der Gesellschaft und für den Rechtsnachfolger der Bank beantragt werde. Hierauf beanstandete das Grundbuchamt, dass eine Vormerkung für den (unbestimmten) Rechtsnachfolger nicht eintragungsfähig sei. An dieser Auffassung hielt das Grundbuchamt fest und setzte unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses. Hiergegen richteten die Beteiligten ihre Beschwerde, die das Grundbuchamt dem OLG zur Entscheidung vorlegte.

Der Senat musste zunächst darauf hinweisen, dass nach § 18 Abs.1 S.1 GBO im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nur ergehen kann, wenn das dem Eintragungsantrag entgegenstehende Hindernis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung behebbar ist. Das Grundbuchamt hatte hier die fehlende Eintragungsfähigkeit der bewilligten Vormerkungen beanstandet; da die materielle Unzulässigkeit der beantragten Eintragung ein nicht behebbares Eintragungshindernis betrifft, hätte das Grundbuchamt von seinem Rechtsstandpunkt aus den Eintragungsantrag in diesem Umfang sofort zurückweisen müssen.

Für das weitere Verfahren wies der Senat darauf hin, dass der auf die Eintragung von Vormerkungen für etwaige Rechtsnachfolger der Gesellschaft und der Bank gerichtete Antrag nach zutreffender Auffassung des Grundbuchamts zurückzuweisen sein dürfte. Denn Vormerkungsberechtigter kann schon wegen der Akzessorietät der Vormerkung nur der Gläubiger der gesicherten Forderung sein. Die Vormerkung kann daher nur für den gegenwärtigen Anspruchsgläubiger eingetragen werden. Ein echter Vertrag zugunsten Dritter, auf den eine Verpflichtungserklärung der Beteiligten gegenüber der Gesellschaft und der Bank gerichtet sein kann, gewährt dem Dritten zwar ein mit der Vormerkung zu sicherndes Forderungsrecht. Das gilt jedoch nur, wenn der Dritte bereits festgelegt oder nach sachlichen Kriterien eindeutig bestimmbar ist. Denn bei subjektbezogenen Eintragungen, zu denen Vormerkungen nach § 883 BGB gehören, bedarf es zwingend der Kennzeichnung des Berechtigten im Grundbuch.

Es reicht für die Bestimmbarkeit eines künftigen Inhabers des Anspruchs auf Bestellung inhaltsgleicher beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten nicht aus, dass dieser im Wege der Rechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Dachnutzungsvertrag eintritt. Denn es handelt sich hierbei um einen rein schuldrechtlichen Vorgang, der in gleicher Weise zu qualifizieren ist wie derjenige, bei der dem Versprechensempfänger (§ 335 BGB) das Recht zur Benennung eines Dritten zusteht, dem seinerseits ein unmittelbarer Erfüllungsanspruch gegen den Schuldner eingeräumt wird (§ 328 Abs.1 BGB): Welche Person Berechtigter des Leistungsanspruchs wird, hängt von dem Belieben des Versprechensempfängers ab, wen er als Anspruchsinhaber benennt bzw. hier, an wen er schuldrechtlich das Vertragsverhältnis über die Dachnutzung überträgt. Solange der Dritte nicht benannt ist, kann nur der schuldrechtliche Anspruch für den Versprechensempfänger, nicht aber für den noch zu bestimmenden Dritten durch eine Vormerkung gesichert werden.

OLG Hamm vom 22.12.2010, Az. I-15 W 526/10

 

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