(ip/pp) Wie es um die Wertfestsetzung bei gerichtlichen Verfahren bestellt ist, wenn im Lauf der Verhandlung der Streitgegenstand geändert wird, hatte das Celler Oberlandesgericht (OLG) in einem aktuellen Verfahren zu befinden.

Im betreffenden Fall hatte der Kläger gegenüber den Beklagten die Zahlung von Geschäftsraummiete und Darlehensrückzahlung sowie Mietzahlung für Wohnraum im Umfang von 800 EUR geltend gemacht. Auf gerichtlichen Hinweis des Landgerichts, für diesen Streitgegenstand nicht zuständig zu sein, hatte er sich korrigiert, diesen Anspruch "nicht mehr geltend" zu machen und hatte im gleichen Umfang einen weitergehenden Darlehensrückzahlungsanspruch erhoben. So hatte das Landgericht den Streitwert für die Zeit vor der Klageerweiterung auf 12.660 EUR und für die Zeit danach auf 13.460 EUR festgesetzt. Dem widersprach der Kläger - aber das OLG gab ihm nicht Recht. Im Leitsatz hielten die Richter fest: „Wechselt der Kläger im Wege der Klageänderung den Klagegrund für einen Zahlungsanspruch aus, sind die Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes (Darlehensforderung statt Wohnraummiete) bei der Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren zu addieren.“

OLG Celle, Az.: 2 W 108/08