(IP/CP) Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um einen Fall streitender Miteigentümer von Bruchteilen eines Hausgrundstücks. Das betreffende Haus bestand aus drei Wohnungen, die den Miteigentümern zur alleinigen Nutzung zugewiesen waren. Die Kläger waren Nutzungsberechtigte der beiden Erdgeschoßwohnungen, der Beklagte und seine Ehefrau, die Nutzungsberechtigte der darüber liegenden Dachgeschoßwohnung. In einer der oberen Wohnungen des betreffenden Hauses war ein Riss am Durchlauferhitzer aufgetreten; es drang Wasser in die darunterliegenden Räume der Kläger. Die Kläger verlangten von dem Beklagten Schadensersatz für die beschädigten Hausratsgegenstände.

Das Urteil: Dem widersprach der Bundesgerichtshof. Es bestehe in diesem Fall Identität zwischen den am Prozess beteiligten eigentlichen Eigentümerparteien – denen, von denen die Störung ausgeht, und denen, die beeinträchtigt würden. Es handele sich hier um einen Konflikt im Innenverhältnis zwischen den Eigentümern desselben Grundstücks.

Nach der Rechtsprechung des BGH sei hier kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben. Der BGH setzte voraus, dass die Störungen von einem anderen Grundstück herrührten - es sich also um einen Eingriff von außen handele. Hier sei das Wasser aber nicht von einem anderen Grundstück eingedrungen, sondern lediglich von einem anderen Teil desselben Grundstücks. Hier bestehe keine besondere Schutzbedürftigkeit nach außen.

Im Leitsatz fasste der BGH zusammen:

„Im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, finden die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ... auf Beeinträchtigungen, die von einem Nutzungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken, keine Anwendung.“

BGH, AZ.: V ZR 137/11


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