(ip/pp) Hinsichtlich Darlegungs- und Beweislast bei der Verletzung der mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch den Vermieter entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Der Beklagte des aktuellen Falls vermietete dem Kläger Teilbereiche einer Scheune zum Unterstellen von Fahrzeugen. Der Kläger stellte in der Scheune sechs eigene und sechs Fahrzeuge (Oldtimer) anderer Eigentümer ab. Der Beklagte richtete selbst in der Scheune eine Arbeitsbühne ein und reparierte dort ein eigenes Fahrzeug an einer Bremstrommel. Während der Reparatur geriet das Fahrzeug in Brand. Das Feuer griff auf die Scheune über und zerstörte die Scheune und auch die untergestellten Fahrzeuge.?Der Kläger nahm darauf aus eigenem und abgetretenem Recht der weiteren Fahrzeugeigentümer den Beklagten als Verursacher und dessen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Höhe von knapp 40.000 Euro in Anspruch. Die Parteien stritten in der Folge darüber, ob der Beklagte den Schaden verschuldet habe. Das Landgericht hatte dazu Beweis erhoben und die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten ergänzend Beweis erhoben und die Klage abgewiesen.

Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und verfügte die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Er begründete wie folgt: “

“Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) … verneint. Den Beklagten … traf als Vermieter eine vertragliche Nebenpflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen der von diesem eingebrachten Sachen zu unterlassen … Die Beweislast im Hinblick auf die schadensursächliche Pflichtverletzung liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich mit dieser Frage … befasst hat, nicht beim Kläger. Es ist vielmehr Aufgabe der Beklagten, sich insoweit zu entlasten. Grundsätzlich hat allerdings der Mieter als Schadensersatzgläubiger darzulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war … Allerdings bestimmt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB … eine Beweislastumkehr, soweit es um das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung geht. Die Grenze dieser Beweislastumkehr, die nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die (objektive) Pflichtverletzung ergreift …, ist nach der Rechtsprechung des Senats danach zu bestimmen, in wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensursache lag … Nach denselben Grundsätzen ist der Senat auch bei einer Schadensersatzhaftung unter Mietern verfahren, wenn die genaue Ursache eines Brandes nicht aufgeklärt werden konnte … Steht demnach fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten”.

BGH, Az.: XII ZR 148/06