(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Jena ging es um die Frage, inwieweit irrige Vermutungen des Beschuldigten zur Brandursache als arglistige Täuschung gewertet werden können. Der Kläger war Eigentümer eines Einfamilienhauses, das durch einen Brand vollständig zerstört worden war. Der Kläger hatte für dies Haus bei der beklagten Assekuranz eine Sachschadensversicherung in Form einer „Wohngebäude-Vielschutz-Versicherung“ abgeschlossen. Versicherte Gefahr war dabei unter anderem Brand.

Nach den Erkenntnissen der polizeilichen Ermittlungen sollte der Brand im Bereich der Terrasse ausgebrochen sein; als Ursache hatte die Kripo entweder einen auf der Terrasse positionierten Heizlüfter oder die Überlastung des elektrischen Leitungsnetzes angenommen und eine vorsätzliche Brandstiftung ausgeschlossen.

Der Kläger selbst hatte gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten noch am Brandtag als Brandursache einen Heizlüfter auf der Terrasse vermutet, diese Aussage später aber relativiert und zurückgenommen.

Das interpretierte die Versicherung als arglistige Täuschung und verweigerte, erstinstanzlich darin bestätigt, die Auszahlung. Der Hauseigentümer ging in Revision, das OLG gab ihm Recht. Das Obergericht war durch die vorinstanzlich in der Beweiswürdigung vorgenommene Bewertung des Verhaltens des Klägers nicht überzeugt. Ihm war eine unlautere Absicht zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterstellt worden, und dabei allein auf Betrugsabsicht durch den Versicherungsnehmer gesetzt worden. Dafür aber obläge dem Versicherer die volle Beweislast, die hier nicht ausgefüllt werde.

Im Leitsatz fasste das Gericht zusammen: "Eine arglistige Täuschung..., die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, setzt eine (eindeutige) Täuschung des Versicherers zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (über die Schadensursache) durch den Versicherungsnehmer voraus, also ein vorsätzliches und bewusstes Verhalten, dass geeignet ist, auf den Willen des Versicherers zur Schadensregulierung einzuwirken. Hieran fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer - im Zuge seiner Einvernahme durch die ermittelnden Polizeibeamten und in Bezug auf die Geltendmachung der Versicherungsleistung (aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brand) - lediglich verschiedene (denkbare) Schadensursachen benennt, es sich mithin erkennbar nur um Vermutungen zur Brandursache im Sinne von "Verdachtsäußerungen" handelte."

OLG Jena, AZ.: 4 U 302/11


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