(ip/pp) Über die formalen Grenzen der Eintragung des Wohnungsrechts hatte das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) jetzt zu befinden.

Im betreffenden Fall hatte ein Eigentümer für einen Dritten ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an einem Grundbesitz und außerdem eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (ein Wohnungsrecht) auf dasselbe mit einem Einfamilienreihenmittelhaus bebaute Grundstück eingeräumt – verbunden mit einer ebenfalls bewilligten Rückauflassungsvormerkung. Dem hatte der betreffende Grundbuchrechtspfleger widersprochen: Er hatte darauf hingewiesen, dass nach einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt die Eintragung eines Wohnungsrechts neben einem Nießbrauch unzulässig sei. Die Vertragsparteien müssten sich entscheiden, ob ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch für den Übergeber eingetragen werden solle.

Die hessischen Richter gaben ihm Recht: “Die Eintragung eines Wohnungsrechts gemäß § 1039 BGB zusätzlich zu einem Nießbrauch desselben Berechtigten, der dasselbe Grundstück betrifft, ist mangels eines rechtlich geschützten Interesses des Nießbrauchers unzulässig“.

OLG Frankfurt, Az.: 20 W 53/07