(ip/pp) Ob und wann mehrere Vollstreckungsversuche eine einzige Vollziehungsmaßnahme sind, beschäftigte das Berliner Kammergericht (KG) in einem aktuellen Fall. Im betreffenden Fall hatte ein erster Gerichtsvollzieherauftrag das gleiche Ziel wie ein unmittelbar folgender - er stellte dessen inhaltsgleiche Wiederholung dar, unter Auswechslung lediglich des vermuteten Orts, an dem die Schuldnerin den Schlüssel verwahrte. Den dabei angegebenen Ort hatte der Gerichtsvollzieher beim ersten Vollstreckungsversuch in Erfahrung gebracht.

Und dazu fasste das KG zusammen: Für die Vollziehung der auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung durch mehrere Vollstreckungsversuche sind die Verfahrensgebühr und die Pauschale nur einmal anzusetzen, da es sich nur um eine Angelegenheit nach § 18 Nr. 4 RVG handelt. Es liegt nur eine Vollziehungsmaßnahme nach §§ 936, 928, 883 ZPO vor. Die Vollziehung der Einstweiligen Verfügung erfolgte im betreffenden Fall nach den Regeln der Zwangsvollstreckung, auch gebührenrechtlich galten die gleichen Grundsätze wie für die Zwangsvollstreckung. Zur Vollstreckungsmaßnahme gehörten nach § 18 Nr. 3 RVG die in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen, also alle diejenigen Einzelmaßnahmen, "welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen".

So urteilte das Kammergericht im entsprechenden Leitsatz: “Mehrere Versuche der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung stellen - nur - eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Nr. 4 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.

KG Berlin, Az.: 1 W 418/08