(ip/pp) Ob im Steuerrecht Einkünfteerzielungsabsichten und Werbungskosten nur objektbezogen abgerechnet werden müssen, war Gegenstand einer aktuellen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof. Die Kläger und Revisionsbeklagten waren Eheleute, die in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden waren. Die Klägerin hatte ein Grundstück erworben, das mit einem Wohnhaus, einem Stall und Nebengebäude sowie einer Scheune bebaut war. In den Streitjahren nutzte die Klägerin das Grundstück, indem sie den Stall und einen Nebenraum zum Einstellen von Pferden und einer Kutsche (Pferde durften im Garten auslaufen) zu einer Jahrespacht von 400,- Euro und die Scheune zum Unterstellen eines Wohnmobils zu einer Jahrespacht von 300,- Euro verpachtete.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre stellte sie den Einnahmen 700,- Euro die Aufwendungen auf das gesamte Grundstück (Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 1 120,- Euro, Schuldzinsen, Erschließungsbeiträge von ca. 22 500,- Euro im ersten Jahr sowie Grundsteuer von jeweils ca. 50,- Euro als Werbungskosten) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegenüber.

Der Beklagte und Revisionskläger, das Finanzamt, erkannte bis auf die Erschließungskosten, deren Abzug es in vollem Umfang ablehnte, zunächst Werbungskosten für das jeweilige Streitjahr nur insoweit an, als die Klägerin ihr Grundstück vermietete (also etwa zur Hälfte). Im Einspruchsverfahren korrigierte es dies noch und lehnte es mangels Einkünfteerzielungsabsicht ab, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die Klage war erfolgreich.

Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte die gesamten Aufwendungen. In seinem Urteil führte es aus, die Klägerin habe mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt. Diese sei wegen ihrer gesetzlichen Typisierung nicht zu prüfen, da kein Ausnahmefall vorliege. Die Klägerin habe das Grundstück dauerhaft vermietet, zwar nur Stall und Stadel, doch habe der Pächter des Stalls Teile des Wohngebäudes nutzen dürfen (Küche direkt am Stall), so dass von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung des Grundstücks ausgegangen werden könne. Die Kosten der Erschließungsmaßnahme seien als Werbungskosten absetzbar. Es handele sich nicht um eine erstmalige Erschließung. Das Grundstück sei durch eine Straßenführung vorher bereits erschlossen gewesen.

Dagegen richtet sich die Revision des Finanzamtes. Im Streitfall liege eine Ausnahme vor, die es rechtfertige, die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Einerseits sei nur ein Teil des Grundstücks vermietet, während der andere Teil dauerhaft leer stehe. Andererseits handele es sich nicht um eine Vermietung zu Wohnzwecken. Bei dem Verhältnis der Einnahmen von 700,- Euro zu den Ausgaben in Höhe von jeweils mindestens 1 270,- Euro könne sich kein Überschuss ergeben. So beantragte es, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der BFH entschied: “1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile.

2. Ist die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.”

BFH, Az.: IX R 39/08