(ip/pp) Inwieweit in Gemeinschaftsordnungen bei Wohnungseigentum nur einstimmige Beschlüsse möglich sind, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung zu befinden.

Die drei Beteiligten in betreffenden Verfahren waren zu je 1/3 Anteil Eigentümer an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück. Das Haus verfügt über drei Wohnungen. Dann sie ihr Eigentum in vier Miteigentumsanteile auf, von denen drei gleich große (320/1.000) jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und eines mit dem Teileigentum an einem Raum im Dachgeschoss verbunden waren. Der mit dem Teileigentum verbundene Miteigentumsanteil von 40/1.000 gehört den Beteiligten zu je 1/3 Anteil. Im vorliegenden Verfahren stritten die Beteiligen in der dritten Instanz nur noch über die Gültigkeit der in Nr. 8 der Teilungserklärung vereinbarten Regelung "Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden." In der in der Teilungserklärung unter III vereinbarten Gemeinschaftsordnung heißt es auszugsweise: "2. Zweckbestimmung: Das gesamte Anwesen ist ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt. Jede Änderung dieses Bestimmungszwecks bedarf der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in der jeweiligen Sondereigentumseinheit erfordert die vorherige Zustimmung aller Miteigentümer. Einzelheiten regelt die Hausordnung.

Dazu stellte das OLG Hamm zusammenfassend fest:

“1. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung „Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden“ ist zulässig.

2. Diese Regelung gilt nicht, soweit die Wohnungseigentümer
- über die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 4 S. 1 WEG,
- über die Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 3 und 4 WEG,
- über eine modernisierende Maßnahme nach § 22 Abs. 2 S. 1 WEG,
- über die Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 1 WEG
beschließen.

3. Ein Beschluss wird auch dann einstimmig gefasst, wenn sich ein Wohnungseigentümer der Stimme enthält. Seine Enthaltung wird weder als Ja-Stimme noch als Nein-Stimme gewertet, sie wird in die Berechnung nicht einbezogen.”

OLG Hamm, Az.: 15 Wx 89/08