(ip/pp) In einem Normenkontrollverfahren hatte sich das Bundesverwaltungsgericht BVerwG) jetzt mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit Stadtplanung in Bebauungsgebieten gegen Anliegerinteressen durchgesetzt werden kann. Es handelte sich im konkreten Fall aus der Hamburger Kommunalpolitik darum, ein in Planung befindliche "Harburger Zentrum" zu schützen und ein dazugehöriges Gewerbegebiet Betrieben vorzubehalten, die auf eine Ansiedlung in einem solchen Gewerbegebiet angewiesen sind. So ging es um die Ansicht der Stadtplanung, das die Zulassung von Großhandelsbetrieben und flächenintensivem Einzelhandel nicht mit der städtebaulichen Zielsetzung vereinbar sei, einen Großteil der Flächen des Gewerbegebiets primär den produzierenden Betrieben zur Verfügung zu stellen.

Die Bundesrichter formulierten im Sinne einer engierten Stadtplanung wie folgt:

"1. In einem Bebauungsplan können Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden.

2. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde."

Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Oberverwaltungsgericht stärkten die Richter die Kommunalpolitik und verneinten "eine unzulässige tatsächliche Bindung der Bezirksversammlung durch die Empfehlungen des Senatsbeauftragten für das Wohnungswesen, den Schriftwechsel zwischen der Wohnungsbaufirma und den beteiligten Behörden und das Gespräch zwischen der Behördenspitze der Stadtentwicklungsbehörde und der Wohnungsbaufirma"

BVerwG, Az: 4 BN 43.07