(ip/pp) Das Phänomen der Errichtung eines "schlüsselfertigen" Bauwerks hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem aktuellen Urteil genauer zu umreissen. Im konkreten Fall begehrte ein Bauunternehmen von den Beklagten eine restliche Vergütung für Bauleistungen - nachdem sie zuvor einen "Bauvertrag" geschlossen hatten, dessen Gegenstand die Bauarbeiten und Architektenleistungen zur Herstellung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage nach einer “Standardbaubeschreibung” zum Festpreis von gut 550.000 DM waren. Der Eingangssatz dieses Angebots lautet: "Wunschgemäß bieten wir Ihnen… die schlüsselfertige Erstellung Ihres Wohnhausneubaus … an". Gemäß der "Abschluss-Rechnung" der Klägerin sollten die Beklagten, die bereits knapp 490.000 DM gezahlt hatten, eine restliche Vergütung von knapp 150.000 DM entrichten, der Mehrbetrag hervorgerufen durch erforderliche Mehrarbeiten.

Dem widersprachen die Kläger mit der Begründung, dass die "Schlüsselfertige Erstellung des Wohnhauses" zu einem Festpreis Preiserhöhungen ausschlösse. Das OLG stellte darauf in seinem Urteil klar: “.Voraussetzung eines solchen höheren Vergütungsanspruchs durch Vertragsanpassung ist, dass zu dem Leistungsinhalt, der einer Preisvereinbarung zu Grunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen…. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Leistungsänderung insgesamt einen erheblichen Umfang erreicht, dessen Erbringung dem Unternehmer zu dem vereinbarten Pauschalpreis nicht mehr zugemutet werden kann.”

“Auch bei Vereinbarung der Errichtung eines "schlüsselfertigen" Bauwerks bleibt die zugleich im Einzelnen vereinbarte Leistungsbeschreibung in erster Linie für den Vertragsinhalt maßgeblich, auch wenn hierbei Leistungen fehlen, die üblicherweise zur "Schlüsselfertigkeit" gerechnet werden.

2. Wird hierfür ein "Festpreis" vereinbart, ist dieser als Pauschalpreis für die der Leistungsbeschreibung entsprechenden Leistungen geschuldet.

3. Für erbrachte Zusatzleistungen beim BGB-Bauvertrag ist mangels konkreter Preisvereinbarung die übliche Vergütung geschuldet, nicht eine entsprechend der Urkalkulation für den Pauschalpreis ermittelte Vergütung.”

OLG Koblenz, Az.: 10 U 652/07