(ip/pp) Um das Thema der Abtretung einer Sicherungsgrundschuld ging es jetzt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung in ein der Klägerin gehörendes Grundstück, das an eine GmbH verpachtet war, die dort ein Alten- und Pflegeheim betrieb. Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel hat die Beklagte der Klägerin die Grundschuldbestellungsurkunde zustellen lassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim sind sowohl die Zwangsversteigerung als auch die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Zwischenzeitlich wurden aber beide Verfahren erst einstweilen eingestellt und später das Verfahren über die Zwangsverwaltung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG aufgehoben worden.

Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich tödlich verunglückter Ehemann standen in langjähriger Geschäftsbeziehung zu der Bank. Diese hatte der Klägerin Ende der 80-er Jahre ein Darlehen über 900.000,- Euro gewährt, das durch eine (Brief-)Grundschuld in gleicher Höhe gesichert war, in der sich die Klägerin als Grundstückseigentümerin zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr dingliches und persönliches Vermögen unterworfen hatte. Nach der Sicherungszweckerklärung diente die Grundschuld darüber hinaus der Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung.

Nach diversen Streitigkeiten gab dann ein Gespräch zwischen der GmbH und Vertretern der Bank, bei dem letztere forderte, dass die monatlichen Zahlungen auf 6.000,- Euro erhöht werden sollten - woraufhin die GmbH erklärte, hierzu nicht in der Lage zu sein. Das bestätigte sie nochmals schriftlich und schlug vor, sich künftig auf monatliche Raten von 5.000,- Euro zu einigen. Eine Antwort erhielt sie darauf nicht. Darauf verkaufte die Volksbank sämtliche ihr zustehenden Forderungen gegen die Klägerin, insbesondere die Forderungen aus einem Vergleich an eine. GbR und trat ihr diese nebst der Grundschuld über 900.000,- Euro einschließlich der weiteren Rechte aus der Urkunde ab.

Das OLG Celle entschied:

1. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld ist auch mit Blick auf die freie Abtretbarkeit von Grundschuld und gesicherter Forderung nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (n.F.).*)

2. Grundschulden, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes erworben worden sind, können uneingeschränkt gutgläubig einredefrei erworben werden, was in dem Fall, in dem die Verbindung zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung durch den Sicherungsvertrag verloren gegangen ist, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Nennwerts der Grundschuld ermöglicht, auch wenn die gesicherte Forderung tatsächlich in geringerer Höhe valutiert.

OLG Celle, Az.: 3 U 292/08