(ip/pp) Ob bei Mietrückständen eine sofortige Kündigung seitens des Vermieters noch erforderlich ist, hatte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung zu befinden. Die Klägerin verlangte wegen Zahlungsverzugs die Räumung ihrer Mietwohnung, die sie zuvor von einer Vorbesitzerin gekauft und mit einer Verwalterin besetzt hatte. Diese betreute das Objekt fortan für die Klägerin und sprach schließlich wegen eines Mietrückstands von gut 900,- Euro die fristlose Kündigung aus. Mit der Klageschrift, in der die Klägerin wegen eines Mietrückstandes in Höhe von knapp 1.100,- Euro nochmals die fristlose Kündigung erklärte, verlangt sie die Räumung der Wohnung von der Beklagten. Das Amtsgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Verwalterin und der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen hätten das Mietverhältnis nicht beendet, so dass die Beklagte nicht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung nach § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet sei. Es sei schon nicht ersichtlich, in wessen Namen die Verwalterin ihre anfängliche Kündigung ausgesprochen habe. Wäre die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen, hätte die Kündigung in ihrem Namen ausgesprochen werden müssen. Dass die Hausverwalterin ebenfalls zur Kündigung im Namen der Klägerin berechtigt gewesen sei, lasse sich deren Informationsschreiben nicht entnehmen. Fehle es schon an der bei einer Kündigung durch Bevollmächtigte notwendigen Fremdbezogenheit, könne offen bleiben, ob eine etwaige Hausverwaltervollmacht diese überhaupt zur Kündigung berechtigt habe.

Der BGH entschied grundsätzlich: “Liegt ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Mietrückstand vor, so muss der Vermieter weder sofort die Kündigung erklären noch eine solche für den Fall androhen, dass der Mietrückstand weiter ansteigt, sondern er kann bei weiteren Mietrückständen das Mietverhältnis ohne Weiteres fristlos kündigen.”

BGH, Az.: VIII ZR 115/08