(ip/pp) Mit der Fragestellung, wann eine Leistung fällig wird, wenn ein „spätester“ Termin vereinbart ist, hatte sich das Berliner Kammergericht (KG) in einem aktuellen Fall zu beschäftigen.?Die Klägerin des Verfahrens machte nach Abschluss ihres Bauwerkvertrags Werklohn für erbrachte sowie zusätzliche Leistungen geltend. Die Parteien hatten einen Pauschalvertrag über den Bau eines Einfamilienhauses geschlossen. Die Umsetzung verzögerte sich, schließlich erklärten die Beklagten die "Kündigung" des Vertrags, nachdem sie der Klägerin zweimal eine Frist zum Baubeginn gesetzt hatten. Mit ihrer Widerklage machen die Beklagten die Rückzahlung der ersten Zahlungsrate geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage über eine Forderung von knapp 8.000,- Euro nebst Zinsen stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie rügt, das Landgericht hätte ihr einen Hinweis mit Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, dass es die "Kündigungserklärung" der Beklagten als Rücktrittserklärung auslegen werde. Sie hätte in dem Falle bestimmte Schriftstücke aus dem Schriftverkehr mit den Beklagten vorgelegt. Sie behauptete dort, die Beklagten hätten auf dem Grundstück nicht die notwendigen Rodungs- und Beräumungsarbeiten vorgenommen und hätten sie trotz einer entsprechenden Bitte nicht davon unterrichtet, dass das Grundstück baufrei sei.

Das Kammergericht entschied gegen sie. Der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch sei nicht begründet, da die Beklagten wirksam gemäß BGB vom Vertrag zurückgetreten wären.

“Ist ein Baubeginn "spätestens" 21 Werktage nach Erteilung der Baugenehmigung vereinbart, kann dem Unternehmer schon vor diesem Termin gemäß § 323 Absatz 1 BGB eine Frist zur Aufnahme der Arbeiten gesetzt werden, nach deren Ablauf der Rücktritt möglich ist.”

KG, Az.: 21 U 40/07