(ip/pp) Mit dem Herausgabeanspruch für irrtümlich verlegte Zentralschlüssel befasste sich das Oberlandesgericht Koblenz in einer aktuellen Entscheidung. Der Antragsteller des konkreten Falles war Hausmeister. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte er, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Zentralschlüssel für zwei Wohnanlagen mit insgesamt circa 130 Wohnungen herauszugeben, die einer seiner Mitarbeiter in deren Wohnung liegen gelassen hatte. Er hatte weiterhin beantragt, ihm die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin zu gestatten. Er war der Auffassung, er sei Eigentümer der Schlüssel, da er diese zusätzlich zu den von den Hauseigentümern übergebenen Schlüsseln hatte anfertigen lassen. Er trug vor, dringend auf die Schlüssel angewiesen zu sein, da er die Verantwortung dafür trage, dass die Räume nicht unbefugt betreten werden und der Austausch der Schließanlagen einen Aufwand von circa 50.000 Euro erfordere.

Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung führte es an, es bestehe kein Anspruchsgrund. Der Antragsteller könne sich nicht auf § 985 BGB berufen, da die Hauseigentümer auch Eigentümer der Schlüssel seien. Ein Anspruch wegen Besitzentziehung sei nicht gegeben, da die Antragsgegnerin die Schlüssel nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt habe.

Das OLG widersprach. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Herausgabe der Zentralschlüssel zu. Dabei könne offenbleiben, ob der Antragsteller Eigentumsrechte geltend machen kann. Aufgrund des früheren Besitzes bestünde ein Herausgabeanspruch. Gemäß § 1007 Abs. 1 BGB könne derjenige, der eine bewegliche Sache im Besitz gehabt habe, vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb nicht in gutem Glauben war. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Antragsteller hatte Besitz an den Schlüsseln, auch wenn er diese seinem Mitarbeiter im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses überlassen hatte. Die Antragsgegnerin, in deren Besitz sich die Schlüssel derzeit befinden, sei im Erwerbszeitpunkt bösgläubig gewesen, da sie gewusst habe, dass sie gegenüber dem Antragsteller kein Besitzrecht habe. Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung weiterhin erforderliche Verfügungsgrund läge vor, da die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sei. Während die Schlüssel sich im Besitz der Antraggegnerin befänden, sei der Antragsteller außer Stande sicherzustellen, dass die Wohnungen nicht unbefugt betreten werden könnten. Ein Austausch der Schließanlage sei angesichts der damit verbundenen Kosten unzumutbar. Mit Rücksicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung sei zur Durchsetzung der Zwangsvollstreckung zudem die Gestattung der Durchsuchung anzuordnen gemäß.

Das OLG fasste im Leitsatz zusammen:

1. Ein Hausmeister einer Wohnungseigentumsanlage, der Mitarbeitern den Zentralschlüssel zur Durchführung von Arbeiten in einzelnen Wohnungen überlässt, bleibt Besitzer des Schlüssels; die Mitarbeiter sind bloße Besitzdiener.

2. Lässt der Mitarbeiter den Schlüssel versehentlich in einer Eigentumswohnung zurück, steht dem Hausmeister ungeachtet seiner konkreten Besitzart ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes zu. Dieser Anspruch kann vorläufig durch Herausgabeanordnung an den Gerichtsvollzieher als Sequester gesichert werden, die erforderlichenfalls mit einer Durchsuchungsgestattung nach § 758a ZPO zu versehen ist.

OLG Koblenz, Az.: 5 W 219/09