(ip/pp) Dass ein Verkauf eines Grundstücks unabhängig von den auf dem betreffenden Grundstück gegebenenfalls existenten Pachtverträgen zu werten ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem aktuellen Urteil bestätigt. In ihrem Leitsatz formulierten die Richter „ Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG."

Im konkreten Fall erwarb die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag ein bebautes Grundstück und Einrichtungsgegenstände. Der Gesamtkaufpreis belief sich auf 950 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Hiervon entfielen 350 000 DM auf die Einrichtung. Nach dem Vertrag war der Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Besitz, Nutzen und Lasten sollten am 1. November übergehen. Der ursprüngliche Veräußerer hatte das Gebäude für den Betrieb als Diskothek verpachtet. Der Pachtvertrag endete vor der Besitzeinweisung und ging nicht auf die Klägerin über.

Am 30. Oktober verpachtete die Klägerin das Objekt mit Wirkung ab 1. November. Die Umsatzangaben des Veräußerers erwiesen sich als unrealistisch. Die neue Pächterin war nicht in der Lage, Pachtzahlungen zu leisten. Zivilrechtlich erstrebte die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ein von ihr erwirkter Titel konnte aber nicht vollstreckt werden.

Die obersten Finanzrichter entschieden eindeutig: "Das Urteil war daher aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen. … Es liegt keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG an die Klägerin vor, da dieser lediglich ein unverpachtetes Grundstück übertragen wurde.

Der von der Klägerin beanspruchte Vorsteuerabzug aus dieser (als steuerpflichtig behandelten) Grundstückslieferung an sie setzt aber weiter voraus, dass die Klägerin keine (steuerfreien) Verwendungsumsätze … ausführte."

BFH, Az.: V R 57/06