(ip/pp) Ein Mietausfallschaden wegen Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück wurde aktuell vom Brandenburgischen Oberlandesgericht verhandelt. Die Klägerin war Eigentümerin einer Parzelle, die Beklagte die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks. Auf diesem Grundstück fanden umfangreiche Bauarbeiten statt (Abriss des Gebäudes eines Baustoffunternehmens und Errichtung von Reihenhäusern). Wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen durch Lärm und Schmutz hatte laut der Klägerin der Mieter einer Wohnung mehrmals die Miete um knapp 600,- Euro gemindert. Der sich daraus für fünf Monate ergebende Gesamtbetrag von ca. 3.000,- Euro war Gegenstand der Klage.

Das Amtsgericht Potsdam hatte die Klage mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus § 906 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens zu. Die von der Beklagten veranlassten Baumaßnahmen seien nicht mit Beeinträchtigungen verbunden gewesen, die über das situationsbedingt zumutbare Maß hinausgingen, da Grundstücke in einem förmlichen Sanierungsgebiet von vornherein mit den im Rahmen des Sanierungszwecks einhergehenden Maßnahmen und den damit zusammenhängenden ortsüblichen Beeinträchtigungen belastet seien. Eine erhöhte Zumutbarkeitsgrenze gelte jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, im Zeitpunkt des Erwerbes die Lage im Sanierungsgebiet bekannt gewesen sei. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam hat die Klägerin beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Das entschied:

“Um einen Mietausfallschaden wegen Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu erhalten, muss der Grundstückseigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung seines Eigentums darlegen und beweisen.”

OLG Brandenburg, Az.: 5 U 96/08