(ip/pp) Mit der Haftung des Bauherrn für eigene Falschauskunft gegenüber der ausführenden Baufirma hatte sich das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) jetzt zu beschäftigen. Im konkreten Fall beauftragte ein Bauherr eine später klagende Firma mit der Heizungsmodernisierung in ihrem Krankenhaus. Noch bevor die Arbeiten abgenommen waren, bildete sich an den neu eingebauten Gerätschaften Rost. Das Beweissicherungsverfahren ergab deutliche Hinweise darauf, dass der Rostbefall von Kältemitteldämpfen herrührte, die bei der Demontage von in Nachbarräumen befindlichen Kältemaschinen entwichen waren. Die bewusste Demontage war im Zuge eines Austauschs der Kühlanlage erfolgt, mit dem eine weitere Firma betraut worden war. Über diese Erkenntnis wurde aber seitens des Bauherren falsch bzw. überhaupt nicht informiert – und so entstand ein allgemeiner Streit über die Verursacher und die Kosten der Sanierung.

Das OLG stellte sich in seinem Urteil klar auf Seiten der Bauausführenden Unternehmen und ging den Bauherren unmittelbar hinsichtlich etwaigen Schadenersatzes an:

“1. Wird die Werkleistung vor der Abnahme durch Dritte beschädigt, die ebenfalls dem Bauherrn vertraglich verbunden sind, ist dieser verpflichtet, dem Geschädigten umfassend und sachgemäß Auskunft über die Vertragsgestaltung zu geben. Scheitert ein Schadensersatzprozess gegen den vermeintlich Verantwortlichen infolge einer falschen Auskunft des Bauherrn, muss dieser dem Werkunternehmer die notwendigen Prozesskosten erstatten.

2. Trotz der Beschädigung durch einen ebenfalls vom Bauherrn beauftragten Dritten, kann der Unternehmer eine Vergütung erst verlangen, wenn er die Werkleistung unter Beseitigung des Schadens vertragsgemäß fertig stellt.“

OLG Koblenz, Az.: 5 U 550/08