(ip/pp) Wie steht es um die Obhutspflicht des Mieters für die von ihm gemietete Fläche - wie weit geht seine Sorgfalt – und wo grenzt diese an eine etwaige Haftung des Vermieters. Das Oberlandsgericht Düsseldorf hat hier deutliche Stellung bezogen:

Der Vermieter sei zwar verpflichtet, die Mietsache für die Dauer des Mietverhältnisses instand zu halten. Er habe jedoch ohne konkreten Anlass keine Verpflichtung zur Untersuchung der im ausschließlichen Besitz des Mieters befindlichen Räume. Dies resultiere aus der Obhutspflicht des Mieters, die vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt wird und die aus der Natur des Mietverhältnisses folgere, in dessen Vollzug der gemietete Raum in den Besitz des Mieters übergehe. Aus dieser Obhutspflicht ergebe sich eine Anzeigepflicht des Mieters. Denn nur damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vermieter die Mietsache nicht laufend auf ihren Zustand überprüfen kann, ohne den Besitz des Mieters zu stören. So resultiere auch bei daraus relutierenden etwaigen Verletzungen eine eindeutige Haftungsbegrenzug: „ Stolpert der Mieter über Risse schadhafter Bodenplatten der angemieteten Flächen und verletzt er sich dabei, so kommt eine Haftung des Vermieters nur in Betracht, wenn der Mieter den Mangel angezeigt hat.“

OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 44/08