(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Hamm ging es ums Nachbarschaftsrecht: Wie verhält es sich mit wild abfließendem Wasser bei veränderter Nutzung eines Grundstücks. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche nach zweimaligem Hochwasser geltend, bei denen ihr Grundstück durch abfließendes Wasser von einem benachbarten städtischen Grundstück überflutet wurde. Die Kläger behaupteten, es sei zu den Überflutungen ihres Grundstücks gekommen, da die Stadt dort keine ausreichenden Abwehrmaßnahmen nach Ablagerung von Bodenaushub ergriffen hätten. Sie hätte vorhandene Einrichtungen nicht ausreichend gewartet und repariert.

Der Forderung nach Schadenersatz widersprach das OLG: „Allein der Umstand, dass vom Grundstück der Beklagten Wasser wild abgeflossen ist, führt nicht zu einer Haftung der Beklagten für die durch dieses wild abfließende Wasser entstandenen Schäden. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für wild abfließendes Wasser ist von der naturgesetzlichen Gegebenheit auszugehen, dass das Wasser bergab fließt und den natürlichen Geländeverhältnissen folgt. Dies haben Oberlieger wie Unterlieger grundsätzlich hinzunehmen.“ Der Leitsatz fasst zusammen: „ Eine Änderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers ist nicht rechtswidrig, wenn sie auf einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks beruht.... Eine veränderte wirtschaftliche Nutzung i.S.v. ... Landeswassergesetz NRW liegt auch vor, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Lagerung von Bodenaushub nutzt.“

OLG Hamm, AZ: 5 U 160/11

 

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