(ip/pp) Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) hatte in einem aktuellen Urteil über die mieterseitige Minderung von Heizkostenabrechnungen zu entscheiden. Die Richter bestätigten dabei, das abgerechnete Heizkosten auch ohne Weiteres durch den Mieter im Einzelfall gemindert werden können. Im Leitsatz fassten sie zusammen:

" 1. Die vom Vermieter abgerechneten Heizkosten sind … zu mindern, falls die Heizung mangelhaft ist (hier: Raumtemperatur in gemieteten Büroräumen statt 21° C nur 19° C) und der Mieter ungeminderte Vorauszahlungen geleistet hat.

2. Können die übrigen in den Mieträumen festgestellten Sachmängel schlechterdings keine Auswirkung auf die Höhe der abgerechneten Heizkosten haben, tritt insoweit keine Minderung des Abrechnungsbetrages ein."

Die Richter hatten im bewussten Rechtsstreit

"Die Beklagten haben ihren in der Höhe unstreitigen Anteil an den Heizkosten von 2434,35 EUR für den Zeitraum ... nicht in voller Höhe zu erstatten. Er ist wegen des Mangels an der Heizung des Mietobjekts um 20% zu mindern."

OLG Dresden, Az.: 5 U 284/07