(ip/pp) Um das Berufsbild des "I-Maklers" statt dem des klassischen Maklers ging es in einem aktuellen Prozess des Landgerichts (LG) Frankfurt. Der Beklagte des bewussten Verfahrens wurde wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Kläger war ein eingetragener Verein, dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner zur Immobilienwirtschaft gehörigen Mitglieder umfasste. Bei der Beklagten handelt es sich um eine u. a. von einem Immobilienmakler eingetragene GmbH, die ihre Dienstleistungen ausschließlich erfolgsorientiert abrechnete. Sie erbrachte Dienstleistungen für Verkäufer von Immobilien und erhielt dafür eine erfolgs- und objektwertunabhängige Vergütung in Höhe von knapp 1.000,- Euro - unabhängig davon, ob zwischen den Vertragspartnern und einem Dritten ein die Immobilie betreffender Vertrag zustande kam.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit richtete die Beklagte diesen Immobilienhändlern zunächst einen persönlichen Bereich auf ihrer Internetplattform ein, beriet sie bei der Angebotsaufnahme und Werteinschätzung und erstellte dann in Abstimmung mit diesen eine Objektpräsentation. Dieses Angebot wurde anschießend sowohl auf der Internetseite der Beklagten, als auch auf den Internetseiten weiterer Online-Dienste eingestellt. Die dafür zu zahlende Vergütung wurde dann nach erfolgter Angebotsaufnahme durch die Beklagte fällig, die sich ausweislich ihres Internetauftritts unter anderem als "Immobilienmakler", "IVD-Makler" und "Maklerunternehmen" bezeichnete.

So mahnte der Kläger die Beklagte ab: Er war der Auffassung, dass der Verkehr hinsichtlich eines Unternehmens, dass sich als Makler bezeichnet, die ausschließliche Erwartung habe, dass dessen Tätigwerden nur im Erfolgsfall (dem Abschluss eines Vertrages) zu Vergütungsansprüchen führe. Das Tätigwerden der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als "Makler" sei mithin irreführend.

Dagegen wandte sich das LG in seinem Urteil:

“1. Ein Maklervertrag kann formularmäßig auch eine erfolgsunabhängige und objektwertunabhängige Provision unter anderem für die Objektbewertung und Objektpräsentation auf einer Internetplattform vorsehen.

2. Auch ein Makler, der nicht erfolgsabhängig bezahlt wird, sondern für eine pauschale Vergütung tätig wird (hier: unter der Bezeichnung "iMakler"), darf seine Dienstleistung als Maklerleistung bezeichnen.”

LG Frankfurt, Az.: 2-6 O 554/08