(ip/pp) Um die Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen Vereinbarung über die Endrenovierung der Mietwohnung ging es in einem aktuellen Verfahren des Bundesgerichtshofs (BGH). Der Beklagte war Mieter einer Wohnung des Klägers – und im betreffenden Formularmietvertrag war geregelt, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter während der laufenden Mietzeit fachgerecht und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen seien, und zwar mindestens in bestimmten Zeitabständen während der Mietzeit. Der Formularmietvertrages sah ferner vor, dass der Mieter die Mieträume in einem entsprechenden Zustand zurückzugeben habe. In einem von den Mietvertragsparteien unterschriebenen Wohnungsübergabeprotokoll hieß es: "Herr U. übernimmt vom Vormieter … die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben."

Der Kläger begehrt unter anderem Schadensersatz für Renovierungsarbeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses in Höhe von 1.232,61 €. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass eine im Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarte Endrenovierungsklausel nicht deshalb unwirksam ist, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält. Die Richter führten aus, dass ein Anspruch des Klägers zwar nicht aus der konkreten Klausel des Mietvertrages hergeleitet werden könne, die einen starren Fristenplan enthielte und deswegen unwirksam sei. Auch eine weitere Klausel böte keine Grundlage, da sie eine starre, vom Abnutzungszustand losgelöste Endrenovierungsklausel beinhaltete, die ebenfalls unwirksam sei. Eine Renovierungspflicht folgt jedoch aus der Endrenovierungsvereinbarung des Wohnungsübergabeprotokolls, sofern es sich dabei, wie vom Berufungsgericht angenommen, um eine Individualvereinbarung handele.

BGH, Az.: VIII ZR 71/08