oder dem Bruttokaufpreis richte. Gemäß dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (KostO) ist beim Kauf von Sachen für die Bestimmung des Geschäftswerts der Kaufpreis maßgebend. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Umsatzsteuer grundsätzlich ein unselbstständiger Bestandteil des vereinbarten vertraglichen Entgelts. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt oder vereinbart ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht mit Zustimmung des OLG die Vereinbarung dahin ausgelegt, dass die Umsatzsteuer nicht Bestandteil des Kaufpreises ist, da die Steuer für Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, nach der Änderung des Umsatzsteuerrechts 2004 dem Finanzamt nunmehr unmittelbar nur noch von dem Leistungsempfänger geschuldet wird - und die Kaufvertragsparteien den Kaufpreis ausdrücklich als Nettokaufpreis bezeichnet hatten.

Das OLG fasste sein Urteil dementsprechend zusammen: “Die in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag getroffene Regelung: "... Die Verkäuferin optiert hinsichtlich der mit diesem Vertrag vereinbarten Grundstücksübertragung zur Umsatzsteuerpflicht (§ 9 UStG). Der in diesem Vertrag aufgeführte Kaufpreis ist ein Nettokaufpreis; Steuerschuldner der auf den Kaufpreis errechneten Umsatzsteuer ist die Käuferin (§ 13 UStG) ..." ist dahin auszulegen, dass als vertraglich geschuldeter Kaufpreis nur der Nettobertrag vereinbart ist.”

OLG Zweibrücken Az.:3 W 14/08