(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um den Rücktritt eines Käufers vom Vertrag nach Zahlung des Kaufpreises. Der Kläger war Verwalter im über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Diese hatte zuvor einige Grundstücke vom Verkäufer erworben. Zugleich verpflichtete sich die Schuldnerin, an den Grundstücken zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks eine Dienstbarkeit und eine Reallast zu bestellen. Die beklagten Eheleute schlossen mit der Schuldnerin ebenfalls einen Vertrag über den Kauf dieser Grundstücke. Darin sicherte die Schuldnerin den Beklagten zu, ihnen die Grundstücke frei von Belastungen im Grundbuchs zu übertragen. Den Kaufpreis von 165.000 Euro entrichteten die Beklagten auf ein Notaranderkonto.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Schuldnerin mangels Kaufpreiszahlung noch nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Zugunsten der Beklagten wurde vereinbarungsgemäß dann für das jeweilige Grundstück eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Der Nebenintervenient ließ die Auflassungsvormerkungen löschen, um rangwahrend die Eintragung der Dienstbarkeit und der Reallast vornehmen zu können. Unter Einsatz der von den Beklagten auf das Anderkonto überwiesenen Mittel bewirkte der Nebenintervenient dann die Tilgung der noch offenen Kaufpreisforderung des Vorverkäufers gegen die Schuldnerin, die infolgedessen darauf als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Dann wurden erneut Auflassungsvormerkungen zugunsten der Beklagten eingetragen. Die Beklagten traten darauf wegen der fortbestehenden abredewidrigen Grundstücksbelastungen vom Kaufvertrag mit der Schuldnerin zurück. Danach verkaufte diese das Grundstück an eine GmbH. Zu einem Vollzug dieses Kaufvertrages kam es wegen des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens nicht mehr. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkungen. Das Landgericht hat die Beklagten wegen des von ihnen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts Zug um Zug gegen Zahlung von 165.000 Euro zur Abgabe der Erklärung verurteilt. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH fasst im betreffenden Leitsatz zusammen: “Tritt der durch eine Vormerkung gesicherte Käufer nach Zahlung des Kaufpreises wegen eines Rechtsmangels von dem Grundstückskaufvertrag zurück und wird danach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet, kann der Insolvenzverwalter von dem Käufer Bewilligung der Löschung der Vormerkung verlangen, ohne an ihn den Kaufpreis aus der Masse erstatten zu müssen.”

BGH, Az.: IX ZR 66/07